Intensiv Fahrschule PS Stark Wettingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Intensiv-Fahrschule PS-stark

1. Bestandteil der Ausbildung
Die Ausbildung der Intensiv-Fahrschule PS-stark umfasst sowohl den Ver-kehrskundeunterricht (VKU) als auch den praktischen Unterricht in Form von Einzellektionen, Grund- und Weiterbildungskursen. Der praktische Unterricht erfolgt entweder über einen 21-tägigen, 14-tägigen, 10-tägigen Zeitraum im Rahmen eines Intensivkurses oder über einen individuellen Zeitraum, welcher mit dem Teilnehmenden vereinbart wird.

1.1 Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages entweder über eine zeitlich definierte 21-tägige/14-tägige oder 10-tägige Intensiv-Ausbildung mit begrenzter Schülerzahl.

1.2. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Strassenverkehrsgesetz sowie den Prüfungsanforderungen für die theoretische und praktische Führerprüfungen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, der ASA) erteilt. Im Übrigen gelten die nachste-henden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

1.3. An- und Abmeldungen für Kurse und Fahrlektionen

Anmeldungen für Intensivkurse, Verkehrskundeunterricht, Grund- und Weiterbildungskurse und Terminvereinbarungen für Fahrlektionen – mündlich, telefonisch, SMS, E-Mail oder elektronisch – sind rechtsver-bindlich.

1.4. Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen praktischen Führerprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 3 Monaten.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung des Vertrages fortge-führt, so sind für die angebotenen Leistungen der Intensiv-Fahrschule PS-stark die Entgelte maßgeblich, die per Preisliste zum Zeitpunkt der Fort-setzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Intensiv-Fahrschule  PS-stark bei Fortsetzung hinzuweisen.

1.5 Eignungsmängel des Lernenden

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Ler-nende die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Intensiv-Fahrschule  PS-stark Punkt 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch den Aushang in der Fahrschule in Wettingen und in der Website bekannt gegebenen Entgelten zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Versicherung
Mit dem einmaligen Grundbetrag werden abgegolten:
Die administrativen Kosten und die Kosten für die Versicherungen der Intensiv-Fahrschule  PS-stark. Nicht darin enthalten sind die praktischen Prüfungsgebühren, welche direkt vom Strassenverkehrsamt in Rechnung gestellt werden.
Die Versicherung (Vollkasko und Unfalldeckung) ist obligatorisch. Der Abschluss der Versicherung erfolgt durch die Intensiv-Fahrschule  PS -stark und wird dem Teilnehmenden im Rahmen der administrativen Ko-sten verrechnet. Die Versicherung gilt nur für Fahrten in Begleitung eines Fahrlehrers der Intensiv-Fahrschule PS-stark.

3.1 Ordnungsbussen
Ordnungsbussen, welche durch Verschulden des Teilnehmenden ent-stehen, werden diesem in Rechnung gestellt.

3.2 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen 
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 50 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeug-versicherungen sowie die Erteilung des praktischen Unterrichts. Dieser umfasst die Begrüssung, Zielsetzung, praktisches Fahren, Reflektion, Schlussbesprechung und neue Terminfindung.

3.3 Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Lernendeeine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Intensiv-Fahrschule  PS-stark unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Intensiv-Fahrschule  PS-stark be-rechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Lernenden bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe  entstanden.
Bei Krankheit ist ein Attest über die Fahruntauglichkeit innerhalb von 24 Stunden zu erbringen, damit keine Kosten entstehen.

3.4 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt erneut – gemäss aktueller Preisliste –  erhoben.

3.5. Besonderheiten bei Intensivkursen
Die angebotenen Intensivkurse finden in der Lehrgangsform statt. Dadurch ergibt sich sowohl für den Lernenden als auch für die Intensiv-Fahrschule  PS-stark eine Planungssicherheit. Darum wird für die Reservierung eines Lehrgangs der Betrag in voller Höhe fällig.  Der Betrag verfällt allerdings, wenn der Kurs vom Lernenden nicht angetreten wird bzw. die Absage erst weniger als 5 Tage vor Antritt des Lehrgangs erfolgt. Bei Stornierung der Teilnahme am Intensivkurs vom 6. Tag bis zum 28. Tag – vor Kurbeginn – werden 50% des Kurspreises fällig.

4. Zahlungsbedingungen

Eine  Anzahlung in Höhe von 50% der Kurskosten wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig. Der Restbetrag der Kosten des Intensivkurses  wird bei Beginn des Intensivkurses fällig. Kosten für die Wiederholungsprüfung und für zusätzliche Fahrlektionen werden spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Die Zahlung muss in bar oder per rechtzeitiger Banküberweisung erfolgen.

4.1 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Intensiv-Fahrschule PS-stark die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

5.Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Lernenden jederzeit, von der Intensiv-Fahrschule PS-stark nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden.

Wenn der Lernende

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 12  Wochen seit
    Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate

     ohne triftigen Grund unterbricht
b) den praktischen Teil der Fahrerprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung
     nicht bestanden hat

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahr-
    lehrers  verstößt.

5.1 Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per FAX oder Email ist unwirksam.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Intensiv-Fahrschule PS-stark Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden, eine etwa erfolgte Vor-stellung zur Prüfung und auf Schadensersatz.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund, oder der Lernende, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Intensiv-Fahrschule  PS-stark folgendes Entgelt zu:

a) Bei Nichtantreten des Intensivkurses ein Entgelt in voller Höhe des Kurses.

b) Wird der Intensivkurs  – nach Beginn des Kurses – gekündigt,  wird das volle  

     Entgelt fällig, abzüglich des Betrages über die bereits erteilten Fahrlektionen.


7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Lernende haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrtlektionen pünktlich beginnen. Fahrlektionen beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule, in Wettingen  bzw. am Bahnhof in Wettingen. Wird auf Wunsch des Lernenden davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstunden-satz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

7.1. Wartezeiten bei Verspätungen
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Lernende den verspäteten Beginn einer ver-einbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Mi-nuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. (Punkt 3.2).

7.2. Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Lernenden nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall die volle Höhe des Fahrstun-denentgelts. Dem Lernenden bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Scha-den sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom praktischen Unterricht
Der Lernende ist vom Unterricht auszuschließen,
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder anderen
    berauschenden Mitteln steht,
b) wenn anderweitig Zweifel an der Fahrtüchtigkeit begründet sind,
c) wenn er während der Fahrt raucht,
d) wenn der Lernfahrausweis nicht vor der Fahrlektion vorgelegt wird,
e) wenn vorsätzliche und grobe Verkehrsregelverletzungen, andauerndes
    Stören der Ausbildung, Beleidigungen, Belästigungen, Sachbeschädi-
    gung, Diebstahl und anderes strafrechtliches Verhalten vorliegen.

8.1. Ausfallentschädigung
Der Lernende hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung die volle Höhe des Fahrschulentgelts zu entrichten. Dem Lernenden bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Datenschutz
Bild- und Tonaufnahmen, die während der Ausbildung durch die Intensiv-
Farschule PS-stark von den Teilnehmenden gemacht werden, dürfen für eigene Werbezwecke verwendet, veröffentlicht und weitergegeben werden. Die Intensiv-Fahrschule  PS-stark ist berechtigt, Personaldaten aufzube-wahren, zu verwenden  und an Dritte, die für die Datenverarbeitung beauf-tragt werden und an strikte Vertraulichkeit gebunden sind, weiterzugeben sowie die Daten zur Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zu verwenden. Ferner dient die Aufbewahrung der Daten auch den gesetzli-

chen Aufbewahrungspflichten von bis zu 15 Jahren.

10. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Lernende ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

11.1. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfol- gungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

11.1  Besondere Pflichten des Lernenden zu der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Funkverbindung zwi-schen dem Lernenden und Fahrlehrer verloren, so muss der Lernende un-verzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

12. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Lernende die richtigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Füh-ren eines Kraftfahrzeuges besitzt.  Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung.

12.1. Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Lernenden; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Lernende nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vor-stellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren ver-pflichtet.

13. Haftung
Die Intensiv-Fahrschule PS-stark haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Intensiv-Fahrschule PS-stark ausschließlich nach den Vorschrif-ten des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Gehilfen haftet die Intensiv-Fahrschue PS-stark im selben Umfang.

Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadenser-satz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs  oder Unmöglichkeit.

14. Aufrechnung/Rückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

15. Besondere Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Eine Änderung des Punktes 14 bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Lernende ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

16. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirk-sam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Be-stimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz der jeweiligen Hauptstelle der Fahrschulen.


Wettingen, Juli 2023